Als Wohnungen im Sinne des Gesetztes gelten auch Ein- und Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Ferienwohnungen, Villen und sonstige abgeschlossene Einheiten für Wohnzwecke.
In Stiegenhäusern von Mehrparteienhäusern besteht keine Verpflichtung zur Installation von Rauchwarnmeldern.
Bei der Installation der Rauchwarnmelder sind die Gebrauchs- und Montageanweisungen des Herstellers einzuhalten. Insbesondere sind Rauchwarnmelder an die Decke und in der Regel mittig im Raum zu installieren.
Bei der Anschaffung eines Rauchwarnmelders sollten nachfolgende Punkte beachtet werden:
- geprüfte Produkte, die der ÖNORM EN 14604 entsprechen
- lange Lebensdauer, bis zu 10 Jahren
- lange Batterielebensdauer von mindestens 3 bis 10 Jahren
- einfache Montage
- einfache Bedienung des Prüfknopfes
- Prüfung nur einmal jährlich notwendig (Prüfintervalle sind in der Gebrauchsanweisung angeführt).
Weitere ausführliche Informationen erhalten sie unter: