Rauchwarnmelderpflicht in kärnten

Als Wohnungen im Sinne des Gesetztes gelten auch Ein- und Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Ferienwohnungen, Villen und sonstige abgeschlossene Einheiten für Wohnzwecke.

In Stiegenhäusern von Mehrparteienhäusern besteht keine Verpflichtung zur Installation von Rauchwarnmeldern.

Bei der Installation der Rauchwarnmelder sind die Gebrauchs- und Montageanweisungen des Herstellers einzuhalten. Insbesondere sind Rauchwarnmelder an die Decke und in der Regel mittig im Raum zu installieren.

 

Bei der Anschaffung eines Rauchwarnmelders sollten nachfolgende Punkte beachtet werden:

- geprüfte Produkte, die der ÖNORM EN 14604 entsprechen

- lange Lebensdauer, bis zu 10 Jahren

- lange Batterielebensdauer von mindestens 3 bis 10 Jahren

- einfache Montage

- einfache Bedienung des Prüfknopfes

- Prüfung nur einmal jährlich notwendig (Prüfintervalle sind in der Gebrauchsanweisung angeführt).

 

 

Weitere ausführliche Informationen erhalten sie unter:

Kärntner Landesfeuerwehrverband

SIZ - Sicherheitsinformationszentrum Kärnten